Arbeitsplätze sichern Existenzen. Deshalb trauen sich viele Arbeitnehmende nicht, gegenüber dem Arbeitgeber die eigenen Interessen durchzusetzen – zu groß ist die Sorge, z.B. eine Kündigung zu kassieren oder die Option auf Anstellung zu verlieren. Dabei sind sie ihrem Arbeitgeber alles andere als schutzlos ausgeliefert: Das Arbeitsrecht dient in weiten Teilen dem Schutz von Angestellten und räumt ihnen weitreichende Rechte ein. Deshalb wird es auch als Arbeitnehmerschutzrecht bezeichnet.
Ob arbeitsvertragliche Regelungen, ausbleibendes Gehalt, Bestimmungen im Aufhebungsvertrag oder Kündigung – wir wissen, wann Ihr Arbeitgeber zu weit geht und setzen Ihre Rechte durch.
Unser Einsatz – Ihre Vorteile
- Expertise: Erfahrene Anwältinnen und Anwälte kümmern sich um Ihr Anliegen.
- Transparenz: Von uns erhalten Sie eine ehrliche Einschätzung zu Chancen, Kosten, Risiken.
- Kommunikation: Wir hören Ihnen zu und beantworten Ihre Fragen klar und verständlich.
- Engagement: Wir geben immer 100 % für unsere Mandantinnen und Mandanten.
Klar. Direkt. Durchsetzungsstark. – Im Arbeitsrecht an Ihrer Seite
Arbeitgeberseitig kommt es im Arbeitsrecht auf vielen Ebenen zu Ungerechtigkeiten. Sich in Sicherheit wiegend, spielen Unternehmen immer wieder ihre vermeintliche Machtposition aus – insbesondere in bestimmten Bereichen:
Diesen nehmen wir uns an und ziehen für Sie alle arbeitsrechtlichen Register.
Kündigung: Wir prüfen Ihre Entlassung
Der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer Kündigung hat für Sie als Arbeitnehmer:in mitunter weitreichende Folgen: Neben Ihrer Beschäftigung verlieren Sie auch Ihren Anspruch auf Ihren regelmäßigen Lohn. Sofern Sie nicht umgehend eine neue Anstellung finden, bedeutet der Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) oder Bürgergeld zudem ggf. massive finanzielle Einbußen. Dabei darf auch die emotionale Belastung nicht außer Acht gelassen werden.
Deshalb werden nach dem Arbeitsrecht an Arbeitgeberkündigungen hohe inhaltliche und formelle Anforderungen gestellt – angefangen beim Kündigungsgrund über das Einhalten von Fristen bis hin zur Berücksichtigung von Kündigungsschutzvorschriften. Werden diese nicht eingehalten, ist eine Kündigung oft unwirksam und kann entsprechend angefochten werden.
Wichtig: Kündigung nicht einfach hinnehmen
Dass eine Kündigung nichtig ist, ist oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Expertenschätzungen zufolge sind mindestens 50–70 % aller Entlassungen ganz oder teilweise unwirksam. Schon deshalb kann sich eine Prüfung lohnen. Es gibt aber noch einen weiteren Grund: Sperrzeiten beim ALG. Erhält die Bundesagentur für Arbeit (ARGE) den Eindruck, dass Sie mit Ihrer Kündigung einverstanden sind, droht mitunter eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim ALG-Bezug.
Das Vorgehen gegen eine Kündigung erfordert eine gewisse Expertise im Arbeitsrecht, um die Grenzen des Möglichen auszureizen. Die beziehen sich insbesondere auf:
- das Fortführen des Arbeitsverhältnisses oder
- das Einfordern einer Abfindung.
Wir unterstützen Sie beim Anfechten Ihrer Kündigung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation und holen für Sie das Optimum heraus. Das umfasst ebenso mögliche Urlaubs- und Überstundenansprüche wie auch das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Sie zweifeln an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung? Im Folgenden listen wir Ihnen einige Voraussetzungen auf. Werden diese nicht erfüllt, empfehlen wir Ihnen, unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen.
- Ihre Kündigung muss schriftlich erfolgt sein.
- Das Entlassungsschreiben wurde an Sie als betroffener Arbeitnehmer adressiert.
- Ihr Arbeitgeber hat die für Sie geltende Kündigungsfrist eingehalten.
- Sofern vorhanden, wurde der Betriebsrat angehört.
- Ein besonderer Kündigungsschutz wurde unter Umständen berücksichtigt und eingehalten.
- Bei verhaltensbedingter Kündigung ist eine Abmahnung vorausgegangen.
Arbeitsvertrag: Das Vier-Augen-Prinzip
Bestimmte Klauseln im Arbeitsvertrag bedeuten für Arbeitnehmer:innen Nachteile. Andere Regelungen sind immer wieder nichtig, weil diese gegen geltendes Arbeitsrecht verstoßen. Indem Sie Ihren neuen Arbeitsvertrag anwaltlich prüfen lassen, schützen Sie sich davor und sind über ungültige Floskeln bestens informiert.
Wichtig zu wissen ist dabei: Arbeitsverträge unterliegen der Vertragsfreiheit. Dementsprechend haben Arbeitgeber eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Daher empfehlen wir grundsätzlich eine fachkundige Einschätzung vor Unterzeichnung. Das gilt insbesondere für vertragliche Ausgestaltungen zu folgenden Punkten:
- Gehalt
- Überstunden
- Arbeitszeiten
- Kündigungsfrist
Hinweis: Eigene Gestaltungsfreiheiten kennen
Auch Sie als Arbeitnehmer:in haben das Recht, Ihre Vorstellungen in einen Arbeitsvertrag einzubringen. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht klärt Sie über Ihre Möglichkeiten auf, bewahrt Sie vor unvorteilhaften Klauseln und dreht den Vertrag zu Ihren Gunsten.
Darüber hinaus müssen Arbeitsverträge bestimmte Inhalte vorweisen. Trotz aller Gestaltungsfreiheit gilt: Austoben dürfen sich Arbeitgeber bei der Ausgestaltung nicht. Checken Sie selbst, ob Ihr neuer Vertrag den grundsätzlichen Anforderungen entspricht. Folgende Angaben müssen festgehalten sein:
- Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
- bei Befristung: Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Tätigkeitsbeschreibung
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Kündigungsfrist
- Urlaubsanspruch
- Höhe des Gehalts
- Hinweis auf Dienstvereinbarungen

Aufhebungsvertrag: Chancen und Risiken abwägen
Mittels Aufhebungsvertrag einigen Sie sich mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei können die jeweiligen Interessen weit auseinandergehen. Wichtig zu wissen ist in dem Kontext: Unternehmen nutzen Aufhebungsverträge oft, um rechtliche Unsicherheiten zu umgehen und so eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden.
Die in Aussicht gestellte Abfindung soll Arbeitnehmende zu einer schnellen Unterschrift verleiten. Ein finanzieller Ausgleich ist mitunter allerdings auch bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber drin. Schon allein deshalb ist eine genaue Prüfung des Vertrags unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände ratsam. Hinzukommt, dass ein Aufhebungsvertrag für Sie als Angestellte:r mit Nachteilen verbunden sein kann – Stichwort: Sperrzeit beim ALG.
Wichtig: Unterschrift bindet
Ist ein Aufhebungsvertrag erst einmal unterschrieben, kommen Sie davon nur schwer wieder los. Zwar ist eine Anfechtung möglich, die muss jedoch auf triftigen Gründen beruhen, die bewiesen werden müssen. Das gestaltet sich oft schwierig.
Neben einer möglichen Sperrzeit geben Sie mit einem Aufhebungsvertrag zudem Ihren Kündigungsschutz auf. Diese und andere Konsequenzen sind oftmals nicht bekannt.
Unterm Strich kann aufgrund der Nachteile für Arbeitnehmer festgehalten werden, dass eine derartige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vornehmlich für Arbeitgeber interessant ist. Diese können sich nach geltendem Arbeitsrecht unter vereinfachten Bedingungen von nicht länger gewollten Angestellten lösen.
Wir empfehlen Ihnen:
- Sehen Sie von einer voreiligen Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ab und lassen Sie sich nicht von Ihrem Noch-Arbeitgeber drängen.
- Räumen Sie sich eine reelle Frist ein und nehmen Sie eine Rechtsberatung mit Prüfung des Aufhebungsvertrages in Anspruch.
- Lassen Sie Alternativen, bspw. die einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, prüfen.
- Handeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber ggf. bessere Konditionen aus und lassen Sie den Aufhebungsvertrag, wenn nötig, korrigieren oder anpassen.
Hinweis: Kündigungsandrohung
Manch ein Arbeitgeber versucht mittels Androhung einer Kündigung Druck auf Angestellte auszuüben, um sie so zu einer Unterschrift zu bewegen. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken. Vielmehr sollten erst recht alle Alarmglocken schrillen. Ein derartiges Vorgehen legt nahe, dass eine Arbeitgeberkündigung ins Leere laufen würde.
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung eines Aufhebungsvertrags, bewerten Ihre individuelle Situation und legen Ihnen Ihre Chancen und Risiken dar.
Gehaltszahlungen: Ihre Ansprüche bei Zahlungsverzug
Im Arbeitsvertrag sind Ihre Pflichten als Arbeitnehmer:in und die Ihres Arbeitgebers klar geregelt. Dazu zählen auch regelmäßige Gehaltszahlungen zu einem bestimmten Termin. Kommt Ihr Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, können daraus neben der Zahlung des ausstehenden Gehalts auch Ansprüche auf Zinsen und Schadensersatz für Sie entstehen. Die können Sie per Lohnklage einfordern.
Bis dahin sollten Sie jedoch nach einem bestimmten Schema vorgehen. Das beinhaltet neben einem Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber ggf. ein Mahnschreiben mit Fristsetzung.
Hinweis: Zahlungsverzug
Unabhängig davon, ob Ihr Zahlungstermin auf den 1., 05 oder 15. des Folgemonats datiert ist: Verspätet sich Ihr Gehalt um lediglich einen Tag, liegt bereits ein Verzug vor.
Wir unterstützen Sie umfassend bei der Einforderung Ihres Gehaltes und vertreten Sie, wenn nötig, vor Gericht.